Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat eine Anordnung der Stadt Fulda bestätigt, wonach die dort ansässige Handelskette Tegut ihre zunächst rund um die Uhr die ganze Woche lang geöffneten Mini-Supermärkte “Teo” an Sonn- und Feiertagen schließen muss. Ein durchgehendes Verkaufsangebot verstößt den Kasseler Richtern zufolge gegen das Ladenöffnungsgesetz des Bundeslandes, auch wenn die Digital-Spätis generell ohne Kassenpersonal auskommen und an Sonn- und Feiertagen Regale auch nicht manuell nachgefüllt werden. Verkaufsstellen, die von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilhalten, müssen demnach an Ruhetagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein.

Der Streit mit der Fuldaer Stadtverwaltung zieht sich schon länger hin. Am 8. Oktober 2021 verfügte diese gegenüber Tegut mit sofortiger Wirkung, die auf dem Gebiet der Kommune aufgestellten Verkaufsmodule an Sonn- und Feiertagen zu schließen. Hiergegen wandte sich der Händler mit einem gerichtlichen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Kassel Anfang 2022 ablehnte (Az.: 3 L 1734/21.KS). Der VGH hat diese Entscheidung nun mit einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss vom 22. Dezember bestätigt (Az.: 8 B 77/22). Er begründet dies etwa damit, dass das Ladenöffnungsgesetz keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer voraussetze. Es mache für das Feilhalten von Waren keinen Unterschied, ob der Kunde das begehrte Produkt aus einem Automaten oder aus einem Verkaufsregal beziehungsweise -tisch an sich nehme.

Richtig ist dem 8. Senat zufolge zwar das Argument von Tegut, dass bei einem Verzicht auf den Einsatz von Verkaufspersonal das dem Ladenschlussrecht zugrunde liegende Ziel des Arbeitnehmerschutzes erreicht werde. Das Ladenöffnungsgesetz verfolge aber auch das Anliegen, die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Zeit “der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen”. Der Einkauf in Teo-Märkten sei auch nicht mit durchgängig möglichen Online-Bestellungen zu vergleichen: Diese hätten “keinerlei Außenwirkungen” und seien daher nicht geeignet, “die Sonn- und Feiertagsruhe der übrigen Bevölkerung zu beeinträchtigen”.

IMHO: Sehr inkonsistente Argumentation, da:

  • kein eindeutiges Abgrenzungskriterium solcher Selbstbedienungsmärkte gegenüber Automaten existiert
  • ein räumlich abgeschlossener Selbstbedienungsmarkt m.E. deutlich weniger “Außenwirkung” bzw. Belästigung gegenüber Anwohnern als entsprechende Automaten bewirkt
  • die ladenschlussrechtlichen Begriffe der “Arbeitsruhe und seelische Erhebung” als Schutzkriterien gedacht werden sollten, die ausschließlich dem Schutz der Angestellten zu dienen haben - dem reinen Anwohnerschutz kann ausreichend durch das BImSchG Rechnung getragen werden

Wie seht ihr die Sache? Haltet ihr das strenge deutsche Ladenschlussrecht überhaupt für zeitgemäß / angemessen?

PS: In diesem Zusammenhang auch interessant, in wieweit zukünftig reine “Elektrotankstellen” ladenschlussrechtlich ggf. privilegiert sein könnten (Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des BT)

  • Vitalbrett@feddit.de
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    11 months ago

    Im hessischen Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD heißt es im Kapitel 7, auf Seite 105:

    Klingt für mich so, als sei da eine „Lex Tegut-TEOs“ koalitionsseitig schon in Vorbereitung …

    Wenn ich mir einerseits das unvermeidliche An- und Wegfahren von Leuten vom und zum Markt so vorstelle, könnte damit das vom VGH betonte „aktive Handeln des Kunden“ durchaus als Störung der Arbeitsruhe angesehen werden - unabhängig davon, ob in so einem „begehbaren Verkaufsautomaten“ Personal zugegen ist oder nicht.

    Andererseits werden wohnortnahe Einkaufsmöglichkeiten nicht nur im ländlichen Raum, sondern auch bereits in ganzen Stadtteilen schmerzlich vermisst. Warum dann nicht die Ansiedlung von solchen automatisierten Minisupermärkten dadurch erleichtern, dass man die Öffnung auch an den (laut tegut besonders umsatzstarken) Ruhetagen ermöglicht. Ich glaube, dass man das zumindest mal ausprobieren sollte.